Satzung des Turnverein “Einigkeit“ 06 Mülheim-Dümpten (Ruhr) e.V. 

 

Fassung vom 22.05.2022

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turnverein “Einigkeit“ 06 Mülheim-Dümpten (Ruhr) e.V.

Die Kurzbezeichnung lautet TV “Einigkeit“ 06.

Der Verein, der seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr-Dümpten hat, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr unter der Nr. 590 eingetragen. Er ist Mitglied im Turnverband Rhein-Ruhr e.V. und in allen Fachverbänden, in deren Sportarten der TV “Einigkeit“ 06 Leistungssport betreibt.

 

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

Der Verein bezweckt und betreibt die Pflege und Förderung des Turnens, des Sportes und der sportlichen Jugend- und Altenhilfe, soweit dies mit der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen) vereinbar ist.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breitensport, Leistungssport sowie Gesundheits- und Behindertensport und Hinführung zur Teilnahme an Meisterschaften der Sportarten der jeweiligen Abteilungen des TV “Einigkeit“ 06. Der Verein beteiligt sich auch an gemeinsamen Projekten mit privaten oder öffentlichen Dritten in Joint Ventures, Vereinen, Gesellschaften, Stiftungen oder anderen Organisationsformen, z.B. um die für den Sport erforderliche Sportstätten für den Verein zu schaffen, zu erhalten oder ihm zugänglich zu machen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TV “Einigkeit“ 06.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragstellenden die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

 

§ 4 Verlust oder Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Kündigung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

  1. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

  1. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

  1. wegen unehrenhafter Handlungen, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb des Vereins durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet,

  1. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Bescheid über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben oder per Boten zuzustellen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

1. Aktive

2. Passive

3. Ehrenmitglieder

4. Kinder unter 14 Jahren

5. Jugendlichen (14 bis 18 Jahre)

 

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen können und / oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich hervorragend um den Verein verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Beitrages befreit.

 

§ 6 Beiträge

Mitglieder sind Verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins schriftlich Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Von Mitgliedern, welche dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen. Beitragsleistungen oder-pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

Ehrenmitglieder können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Gesamtvorstand

4. der Jugendausschuss

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

 

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese soll folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes,

  1. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfenden,

  1. Entlastung des Vorstandes,

  1. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

  1. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Eine Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn:

  1. der Vorstand dies beschließt,

  1. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse erfolgen mit einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürften nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Geheime Abstimmung erfolgt nur dann, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

Teilnahme- und stimmberechtigte Personen, die online an der virtuellen bzw. hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. Auswahl der zu verwendeten Software/Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigte Person nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Beschlüsse ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

 

§ 10 Vorstand

Aufgabe des Vorstandes ist die Verwaltung des Vereins und seine Vertretung nach innen und nach außen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie der Beschlüsse des Gesamtvorstandes. Er hat hier auf die Einhaltung der Satzung und aller Bestimmungen und Ordnungen zu achten.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. Vorsitzende/n 2. Vorsitzende/n

  1. Kassenwart/in 2. Kassenwart/in

  1. Geschäftsführer/in 2. Geschäftsführer/in

Abteilungsleiter/innen

Sportbeauftragte/r

Frauen*beauftragte und Stellvertretung

Männer*beauftragter und Stellvertretung

Beauftragte/r für Sporthilfeangelegenheiten

Pressebeauftragte/r

Medienbeauftragte/r Internet

Mindestens 3 Beisitzer/innen

Und dem/der von der Jugend gewählten Jugendwart/in

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

1. Vorsitzende/r

1. Geschäftsführer/in

1. Kassenwart/in

Je 2 Personen des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein nach außen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind in dieser Eigenschaft auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

Die Amtsdauer des Vorstandes und Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

a) In den geraden Jahren werden gewählt:

1. Vorsitzende/r

1. Kassenwart/in

1. Geschäftsführer/in

Abteilungsleiter/innen

Sportbeauftragte/r

Pressebeauftrage/r

Frauen*beauftragte

Männer*beauftragter

 

b) In den ungeraden Jahren werden gewählt:

2. Vorsitzende/r

2. Kassenwart/in

2. Geschäftsführer/in

Frauen*beauftragte Stellvertretung

Männer*beauftragter Stellvertretung

Mindestens 3 Beisitzer/innen

Beauftragte/r für Sporthilfeangelegenheiten

Medienbeauftragte/r

 

c) Für die Amtsdauer des/der Jugendwart/es/in gelten die Bestimmungen der Jugendordnung

Der Vorstand und der Gesamtvorstand bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand und der Gesamtvorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Gesamtvorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse berufen.

Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertretende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzende/n tätig.

Jugendwart / Jugendwartin werden in gesonderter einberufener Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes.

Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäftsstelle dies erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder, die aus besonderen Gründen beantragen.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

Vorstandssitzungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Vorstandssitzungen ausschließlich als virtuelle Sitzung in Form einer onlinebasierten Videoverssammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Vorstandsitzung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben Vorstandsmitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

Teilnahme- und stimmberechtigte Personen, die online an der virtuellen bzw. hybriden Vorstandssitzung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Sitzung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. Auswahl der zu verwendeten Software/Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigte Person nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Beschlüsse ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Vorstandssitzungen die Vorschriften über die Vorstandssitzung sinngemäß.

Die Abgrenzung der Ressorts sowie der einzelnen Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes kann regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung des Vereins.

 

§ 11 Jugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Tages der Turnerjugend.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Tag der Turnerjugend und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

§ 12 Protokolle

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstandssitzung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. vom / von der Vorsitzenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch 2 Kassenprüfer/innen geprüft, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfende werden von der Mitgliederversammlung in ungeraden Jahren für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfende erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer/innen.

Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

Bei Absage eines Kassenprüfenden kann der Vorstand kurzfristig eine Ersatzperson bestimmen. Die Regularien im vorherigen behalten ihre Gültigkeit.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit der Mehrheit von ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke von 2/3 der stimmberechtigten des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Mülheim an der Ruhr, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgabe der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein heraus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetzt bestellt der Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte/n.

 

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.05.2022 beschlossen.

  1. Die Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

  1. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Verabschiedet: 03.08.1985

1. korrigierte Fassung: 14.03.1988

2. korrigierte Fassung: 19.08.1998

3. korrigierte Fassung: 04.04.2003

4. korrigierte Fassung: 19.03.2010

5. korrigierte Fassung: 12.04.2013